Ein Kennzeichen mit grüner Schrift tragen Fahrzeuge und Anhänger, die von der Kfz-Steuer komplett befreit sind. Fast alle Fahrzeugtypen können grundsätzlich ein grünes Kennzeichen bekommen. Krafträder und Busse sind ausgenommen, obwohl sie auch steuerbefreit sein können. Ein grünes Nummernschild ist recht selten zu sehen – man findet es beispielsweise an Landwirtschaftsfahrzeugen. Die Voraussetzungen für den Erhalt sind streng geregelt, beispielsweise eingetragene Vereine oder Hilfsorganisationen können für zweckgebundene Fahrzeuge ein grünes Kennzeichen beantragen.
Rote Kennzeichen werden umgangssprachlich auch „Händlerkennzeichen“ genannt, denn sie sind Kfz-Gewerbetreibenden vorbehalten. Diese können ein rotes Nummernschild für noch nicht zugelassene Fahrzeuge verwenden, um ein Fahrzeug zum Beispiel zu überführen oder wenn ein Kunde probefahren möchte. Auch Fahrten zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs durch eine Kfz-Werkstatt gehören dazu. Das Kennzeichen ist zur Wiederverwendung vorgesehen und kann nacheinander an verschiedene Fahrzeuge angebracht werden. Es ist immer in Verbindung mit einem Fahrzeugscheinheft zu verwenden, in dem die Fahrten dokumentiert werden müssen.
Nicht zu verwechseln mit dem Händler-Kennzeichen ist das Ausfuhrkennzeichen. Dieses ist für Fahrzeuge vorgesehen, die exportiert werden. Ähnlich wie beim Saison-Kennzeichen ist ein Datum am rechten Rand angebracht, das rot unterlegt ist. Es gibt den letzten Tag des Versicherungsschutzes an. Anstatt der sonst nötigen Plaketten ist auf dem Ausfuhrkennzeichen eine Plakette des Landkreises angebracht, die das Ausfuhrkennzeichen ausgegeben hat.
Ein bekanntes Sonderkennzeichen ist das Oldtimerkennzeichen. Es ist für alle Fahrzeugtypen verfügbar und wird durch ein „H“ hinter der Erkennungsnummer markiert, das für „historisch“ steht. Das Kennzeichen mit H hat den Vorteil, dass für Fahrzeughalter ein günstigerer Kfz-Steuersatz gilt und dieser auch ohne grüne Plakette in Umweltzonen fahren darf. Um ein solches Kennzeichen zu beantragen müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Der Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs muss mindestens 30 Jahre zurückliegen. Darüber hinaus muss ein Oldtimer-Gutachten vorgelegt werden. Dieses wird von Prüfstellen wie dem TÜV oder der DEKRA ausgestellt und belegt, dass sich der Oldtimer weitestgehend im Originalzustand befindet.
Ganz neu ist das E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge. Auch Hybridfahrzeuge können aktuell das E-Kennzeichen führen, wenn sie einen festgesetzten Schadstoffausstoß nicht überschreiten. Mit diesem Nummernschild genießen Halter einige Vorteile, die jedoch nicht bundesweit gleichermaßen gelten. Ob das Fahren beispielsweise auf der Busspur erlaubt ist und welche Parkvergünstigungen letztendlich gewährt werden, obliegt den Kommunen. So dürfen zum Beispiel in Hamburg seit dem 1. November 2015 Autos mit E-Kennzeichen gebührenfrei an allen Parkscheinautomaten bis zur jeweiligen Höchstparkzeit geparkt werden.
Fahrzeuge von Bundesbehörden in Deutschland tragen besondere Kennzeichen, wie beispielsweise die Bundespolizei die Kennung „BP“ und Fahrzeuge der Bundeswehr das „Y“. Mit „BD“ beginnen die Kennzeichen von Fahrzeugen des Bundes. Wiederum einzigartige Kennzeichen haben zum Beispiel die Fahrzeuge des Bundespräsidenten (0 – 1) und der Bundeskanzlerin (0 – 2).
Diplomatenkennzeichen weisen einen anderen Aufbau als herkömmliche Kfz-Kennzeichen auf, wobei es aufgrund häufiger Änderungen in der Vergangenheit, verschiedene Varianten gibt. In der Regel beginnen die Kennzeichen mit einer „0“ oder dem Kürzel des Kreises, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Darauf folgt entweder die Nummer des Ländercodes oder eine fünfstellige Nummer, die mit der Zahl 9 beginnt.