Firmenwagen privat nutzen: Wer haftet?

Jeder noch so versierte Autofahrer weiß: Ein Blechschaden ist schnell passiert. Dabei muss noch nicht mal ein anderer Verkehrsteilnehmer involviert sein, es reicht bereits ein übersehener Begrenzungsstein und die Stoßstange des Firmenwagens hat eine Schramme. Aber wer übernimmt die Kosten der Reparatur? 

Und was, wenn die Bremsen des Fahrzeugs bereits stöhnen, die Lenkung hakt, aber mit dem Fahrzeug dennoch ordentlich Kilometer abgerissen werden? Wer wird in Fällen von Fahrzeugmängeln zur Rechenschaft gezogen?

Das muss beachtet werden – Firmenwagen privat nutzen

Nur, weil das Fahrzeug nicht das eigene ist, heißt das nicht, dass der Fahrer in Sachen Verantwortung komplett aus dem Schneider ist. Wer einen Firmenwagen lenkt, hat selbst Sorge zu tragen, dass dieses in einem verkehrstüchtigen Zustand ist, auch wenn er selbst nicht Halter ist. Für Fahrzeugmängel wie Sommerreifen im Winter oder nicht-funktionierende Scheinwerfer kann der Fahrer ebenso zur Rechenschaft gezogen werden wie der Halter. Es drohen Strafzahlungen und Punkte in Flensburg.

Grundsätzlich gilt: Der Fahrzeughalter darf keine betrieblichen Fahrten mit dem Firmenwagen anordnen, wenn er weiß, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist oder seine Verkehrssicherheit – zum Beispiel durch Überladung – nicht gewährleistet ist. Außerdem darf er niemanden auf Tour schicken, der nicht in der Lage ist, eigenständig das Fahrzeug zu führen.

Top 3 der gängigsten sanktionierten Fahrzeugmängel

Unterwegs mit abgefahrenen Reifen

Wer im Job ordentlich Strecke macht, kennt die Abnutzungs-Wehwehchen von Fahrzeugen. Ganz oben auf der Liste: das Reifenprofil. Unter 1,6 mm Profiltiefe darf auf deutschen Straßen nicht mehr gefahren werden. Empfohlen werden im Sommer 3mm, im Winter 4 mm.

€€€ Halter: 75 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg
€€€ Fahrer: 60 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg

 

Mangelhafter Fahrzeugzustand

Ist der Firmenwagen in einem schlechten Zustand, sind die Bremsen nicht mehr fit oder die Lenkung nicht mehr rund, werden Fahrer und Halter zur Kasse gebeten. 

€€€ Halter: (bzw. der die betriebliche Fahrt angeordnet hat) 35 € Bußgeld
€€€ Fahrer: 10-25 € Bußgeld

 

Überladung des Firmenwagens

Viel hilft nicht immer viel. Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden, ebenso wenig wie die zulässige Achs-und Anhängelast. Für Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen gelten gestaffelte Sanktionierungen abhängig vom Grad der Gewichtsüberschreitung. Fahrer und Halter werden zur Kasse gebeten.

Mehr als 20 %: 95 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg
Mehr als 30 %: 235 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg

Firmenwagen privat nutzen oder privates Fahrzeug als Firmenwagen: Dienstfahrt oder Privatvergnügen?

Was eine Dienstfahrt ist und was nicht, ist abhängig von der Notwendigkeit. Ein Mitarbeiter, der mit seinem Privatauto zur Arbeit fährt, obwohl er genauso gut den öffentlichen Nahverkehr nutzen könnte, ist nicht auf Dienstfahrt – das ist Privatvergnügen. Handelt es sich allerdings um betrieblich angewiesene Fahrten, für die ansonsten ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werden müsste, gilt das Privatauto in diesem Moment als Dienstmittel.

Unfall mit Firmenwagen: Wer zahlt?

In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Firmenwagen-Versicherung, meist wählt er Vollkasko. Muss er aber nicht. Die Versicherungsvariante ist nicht verpflichtend vorgeschrieben. 

Hat es tatsächlich einmal gekracht, der Fahrer den Schaden aber nicht selbst verschuldet, greift die Versicherung je nach Rahmenbedingungen des Vertrags. In diesen kann beispielsweise auch eine Selbstbeteiligung eingeschrieben sein. 

Ist der Fahrer Unfallverursacher, wird die Frage der Kostenübernahme des Schadens am Dienstwagen über den Grad der Fahrlässigkeit geklärt.

Dreistufenmodell: Wie fahrlässig war der Fahrer?

Du schickst deinen Mitarbeiter mit einem Firmenwagen los und er bringt ihn demoliert zurück – wer zahlt den Schaden? War es eine betrieblich veranlasste Fahrt, ist Rekonstruktion gefragt. Hat der Mitarbeiter fahrlässig gehandelt, vielleicht sogar grob fahrlässig? Wer für den Schaden am Dienstwagen aufkommen muss, entscheidet sich nach Verschuldungsgrad des Fahrers. Wie immer bestätigen Ausnahmen die Regel. Es gibt kein Schema F, nachdem juristisch entschieden wird. Faktoren wie Einkommens- und Schadenshöhe sowie Zumutbarkeit können einen wesentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung haben.

Leichte Fahrlässigkeit

Es regnet in Strömen, auf der Straße zeichnet sich die Mecklenburger Seenplatte in Miniatur ab. Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit und der Fahrer verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug, es kommt ins Schleudern, touchiert einen Begrenzungspfahl. Unfälle, die durch Umstände wie Aquaplanung oder Glatteis ausgelöst werden, werden meist als leichte Fahrlässigkeit eingestuft und der Arbeitgeber ist in der Verantwortung die Kosten allein zu übernehmen. 

Mittlere Fahrlässigkeit

Dein Angestellter hat es eilig, er ist bereits zeitlich im Verzug, ein Kunde wartet. Also gibt er mehr Gas als erlaubt, fährt dichter auf den Vordermann auf als angemessen und zack, schon ist es passiert: Auffahrunfall! Das hätte vermieden werden können. Deinen Mitarbeiter trifft dann eine Mitschuld, die meist als mittlere Fahrlässigkeit eingestuft wird. In solchen Fällen muss der Fahrer für einen Teil der Reparaturkosten selbst gerade stehen. Wie viel das ist, steht in Abhängigkeit zum Grad seines Verschuldens. Bei vollkaskoversicherten Firmenfahrzeugen kann das beispielsweise für den Fahrer bedeuten, dass er die Selbstbeteiligung aus eigener Tasche zahlen muss.

Grobe Fahrlässigkeit

Du hast einen Mitarbeiter auf Tour zu einem Kunden geschickt. Unterwegs überfährt der aber eine rote Ampel und verursacht einen Unfall. Bei Rot zu fahren oder auch beispielsweise Fahrten unter Alkoholeinfluss gelten als grob fahrlässig. In solchen Fällen muss der Fahrer alle entstehenden Kosten übernehmen und der Arbeitgeber kann sich im Regelfall zurücklehnen.

Vorsicht vor rechtswidrigen Klauseln

Eine vertragliche Klausel, die regeln soll, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich bei allen fahrlässig verursachten Schadensfällen die Kosten aus eigener Tasche zahlen muss, ist nicht rechtsgültig. Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt, dass der Arbeitnehmer nur für Kosten in Höhe einer sogenannten “üblichen” (Dienstwagen-) Selbstbeteiligung aufkommen muss. Diese liegen bei maximal 1.000 Euro. Den Rest muss der Arbeitgeber ausgleichen.

Halterhaftung: Wer übernimmt die Verantwortung?

Unternehmen, die eine eigene Flotte an Firmenwagen ihr Eigen nennen, müssen rechtlich genau abklären, wer haftbar ist. Rein rechtlich ist laut Definition des Bundesgerichtshofs haftbar, “wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt”. Praktisch wird diese Verantwortung in Unternehmen aber gern delegiert und eine entsprechende Position geschaffen.

Fuhrparkleiter: Fallstricke und Dienstwagenüberlassung

Für das Unternehmen liegen die Vorteile klar auf der Hand: Ist der rechtliche Rahmen eindeutig geklärt, wird nicht die Firma, sondern der Fuhrparkleiter im Schadensfall haftbar gemacht. Dabei gibt es aber einige Fallstricke auf beiden Seiten zu beachten. Beispielsweise kann diese Position nicht willkürlich besetzt werden. Ein Hilfsarbeiter hat ebenso wenig die fachliche Kompetenz zum Fuhrparkleiter wie ein Auszubildender, weshalb die sogenannte Halterhaftung bei der mangelhaften Stellenbesetzung auf das Unternehmen zurückfallen würde. Neben der Auswahl des passenden Managers für den Fuhrpark, müssen alle Pflichten und Aufgaben vertraglich eindeutig geregelt werden. Ist die Übertragung der Halterpflicht wasserdicht, hat der Fuhrparkleiter Sorge zu tragen, dass die Firmenwagen im einwandfreien Zustand sind, regelmäßig von der Werkstatt geprüft und Mängel schnell behoben werden. Dienstwagen-Überlassungs-Verträge mit entsprechenden Verhaltenshinweisen und Verpflichtungen helfen wiederum dem Flottenchef, sich selbst zu schützen.

* Der Text gibt einen groben Überblick über die juristische Lage. Unabhängig davon bestätigen Ausnahmen die Regel. Das Unternehmen Karabag ist nicht in der Rechtsberatung tätig und kann für Unstimmigkeiten keine Gewährleistung übernehmen.

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Firmenwagen privat nutzen: Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung?

Über die Frage hinaus, wer im Falle eines Schadens die Verantwortung trägt, solltest du dich dringend auch mit der Steuer beschäftigen. Denn wer seinen Firmenwagen privat nutzt, muss dies auch versteuern und sich zwischen der Nutzung eines Fahrtenbuchs oder der Ein-Prozent-Regelung entscheiden.

Wie man sich schon vorstellen kann, ist das Führen eines Fahrtenbuches zeitaufwendig und nervig. Die Ein-Prozent-Regelung ist auf jeden Fall einfacher, allerdings gibt es hier einen Haken: Eventuell zahlst du am Ende mehr Steuern als wenn du ein Fahrtenbuch nutzt. Wie der Name schon verrät, zahlst du bei der Ein-Prozent-Regelung jeden Monat einen Prozent des Listenpreises des zu fahrenden Fahrzeuges. Der Nachteil dieser Methode ist, dass der eine Prozent immer auf den Listenpreis des Fahrzeuges gerechnet wird – unabhängig davon, ob du das Fahrzeug vielleicht viel günstiger oder gebraucht erworben hast. Noch zusätzlich zahlst du Steuern, wenn dein Arbeitgeber Maut- oder Parkgebühren für dich übernimmt oder du den Firmenwagen für den Arbeitsweg nutzt. Wenn du den Firmenwagen ausschließlich für Dienstfahrten und den Arbeitsweg nutzt, ansonsten aber nicht, gilt das übrigens nicht als Privatnutzung.

 

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